Bibliothek & Information Deutschland (BID) – Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V.

Satzung

[Die Satzung wurde am 19. Mai 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen und zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Januar 2013.]

Präambel

Die moderne Gesellschaft braucht Wissen und Informationen, und sie braucht Menschen und Institutio­nen, die Wissen und Informationen vermitteln. Als unverzichtbare Einrichtungen der Kultur, Bildung, Information, Wissenschaft und Forschung garantieren Bibliotheken und Informationsdienst­leister den Zugang zu Wissen und Informationen in jeder Form.

Die Verbände und Einrichtungen des gesamten Bereichs von Wissen und Information dienen den Herausforderungen der Informations- und Wissensgesellschaft. Es gilt, den ungehin­derten fairen Zugang zu Wissen und Information für alle Bürger zu erhalten, wissenschaftli­che Fachinformation für Forschung und Entwicklung auszubauen, zeitgemäße Informations­dienstleistungen als Voraussetzung für die Entwicklung von international konkurrenzfähigen Produkten zur Verfü­gung zu stellen.

Bibliothek & Information Deutschland – BID ist die Plattform für Anbieter, Vermittler und Nut­zer von Wissen und Information im Dienste aller Bürgerinnen und Bürger unseres Landes und zum Nut­zen der internationalen Kultur- und Wissenschaftsgemeinde. 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Vereinigung führt den Namen „Bibliothek & Information Deutschland (BID) – Bundes­vereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V.“. Sie ist Nachfolgerin der Bundesverei­nigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V. (BDB). Sie vertritt als Dach­verband der Institutionen- und Personenverbände des Bibliothekswesens und zentraler Einrichtun­gen die Gesamtinteressen des Biblio­thekswesens.

2. Sitz der BID ist Berlin. Sie ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einge­tragen.

3. Das Geschäftsjahr der BID ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Ziel der BID ist die Förderung der Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch
 
  • die Vermittlung von Information und Wissen,
  • die Förderung der Nutzung von modernen Informationstechnologien und Innovatio­nen der Informationsversorgung durch Bibliotheken als uneingeschränkt zugängli­che Bildungs- und Kultureinrichtungen,
  • die Weiterentwicklung des Bibliothekswesens als Garantie demokra­tischer Informati­ons- und Wissensbildung.

2. Die Satzungszwecke der BID werden verwirklicht, indem sie

    1. Entwicklungen und Projekte zur Förderung der Bibliotheken unterstützt,
    2. die gemeinsamen Interessen der Bibliotheken, ihrer Nutzer und Verbände in Deutsch­land nach außen vertritt,
    3. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Tagungen im nationalen und interna- tionalen Rahmen initiiert,
    4. die Öffentlichkeitsarbeit im Bibliothekswesen koordiniert und wirk­same Argumente und Sachverhalte den politischen Entscheidungsträgern vermittelt,
    5. Stellungnahmen zur Entwicklung des Bibliothekswesens erarbeitet, die durch Experten­gruppen vorbereitet werden können,
    6. die Zusammenarbeit mit den europäischen und internationalen Verbänden des Biblio­thekswesens fördert.
    7. Sie fördert die Kooperation und Kontaktpflege zwischen Bibliothekarinnen und Bibliothe­karen des In- und Auslandes durch gegenseitigen Fachaustausch.
    8. BID arbeitet bei der Lösung ihrer Aufgaben mit Bund, Ländern und kommunalen Körper­schaften sowie anderen zuständigen gemeinnützigen Institutionen und Gremien zusam­men.
    9. BID veranstaltet regelmäßig einen spartenübergreifenden Kongress. In den Jahren mit Kongress sollen die Mitgliedsverbände keine eigenen Tagungen organisieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. BID verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit­tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. BID ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BID dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BID.

3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der BID fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder der BID können Verbände, Institutionen und vergleichbare Organisa­tionen des Bibliotheks- und Informationswesens sowie verwandter Bereiche werden, die die Ziele und Aufgaben der BID vertreten und deren Tätigkeit überregional sowie fachlich übergreifend ausgerichtet ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Doppelmit­gliedschaften in BID und in einem der Mitgliedsverbände sind nicht zulässig. Dies schränkt nicht das Recht der Mitglieder ein, ihre Vertretung im Innenverhältnis zu regeln.

2. Fördernde Mitglieder – ohne Stimmrecht und ohne aktives bzw. passives Wahlrecht – können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die den Verein in seinen Bestre­bungen unterstützen. Sie leisten einen Förderbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsord­nung festgelegt ist.

3. Der Beitrittswunsch wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt, der über die Auf­nahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch einge­legt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitglieder der BID sind an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der BID und ihrer Organe gebunden, soweit nicht §§ 7.8 und 8.11 etwas anderes zulas­sen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation des Mitgliedes oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt aus BID ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schrift­lich erklärt werden.

3. Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen diese Satzung oder die Interes­sen der BID, insbesondere wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Vor dem Aus­schluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen der BID.

§ 6 Organe der BID

Vereinsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Präsident/die Präsidentin.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen, außerdem dann, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. Ort und Zeit der Mitglie­derversammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einberufung erfolgt per Brief oder E-Mail vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesord­nung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Versandes der Einladung.

  • Die Mitgliederversammlung
    1. wählt den Präsidenten/die Präsidentin und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen und den/die Schatzmeister/in,
    2. beschließt nach § 9 Abs. 4 über eine Amtszeitverlängerung,
    3. entscheidet über die Beitragsordnung und den Haushaltsplan,
    4. nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
    5. genehmigt den Rechnungsabschluss,
    6. bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen auf drei Jahre,
    7. entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden.
    8. fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    9. entscheidet über Ausschlüsse gemäß § 5.3 und Einsprüche gemäß § 4.4 und § 5.4.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem Vorstandsmitglied der BID geleitet.

  • Das Stimmrecht leitet sich aus der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ab, die Mitglied der BID ist. Institutionen- und Personalverbände des Bibliothekswesens haben jeweils insgesamt fünf Stimmen. Alle sonstigen Mitglieder haben je eine Stimme. Stimmenhäu­fung ist möglich.

  • Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stim­men.

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmen.

  • Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist die Dreiviertelmehrheit der anwe­senden Stimmen erforderlich.

  • In Angelegenheiten, die im besonderen Maße die Interessen eines Mitglieds betreffen, kann dieses Mitglied auch von der Mehrheit der Mitgliederversammlung nicht überstimmt werden.

§ 8 Vorstand

1. Die Vertreter der Mitgliedsorganisationen und der Präsident/die Präsidentin und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand der BID. Einer Wahl der Vertreter/innen der Mit­glieder im Vorstand bedarf es nicht, weil die Personen und Amtszeiten dieser Vor­standsmitglieder abhängig sind von den Wahlen der sie entsendenden Organisationen.

2. Das Stimmrecht leitet sich aus der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ab, die Mitglied der BID ist. Institutionen- und Personalverbände des Bibliothekswesens haben jeweils insgesamt fünf Stimmen. Jedes sonstige Mitglied sowie der Präsident/die Präsidentin und der/die Schatz­meister/in haben eine Stimme. Stimmenhäufung ist möglich.

3. Vorstandsvorsitzende/r der BID ist der Präsident/die Präsidentin der BID.

4. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der BID.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der BID zuständig, soweit sie nicht einem ande­ren Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er kann Aufgaben delegieren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung ein und bestimmt Ort und Zeit.

7. Durch umfassende und rasche Information aller Mitglieder des Vorstandes unterrichtet jeder Verband die übrigen fortlaufend über seine Tätigkeit und seine Vorhaben.

8. Der Präsident/die Präsidentin oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Sitzun­gen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmen.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stim­men.

10. Im Ausnahmefall (z.B. Eilbedürftigkeit) kann ein Beschluss durch den Präsidenten/die Präsidentin auf dem Wege der Umfrage herbeigeführt werden.

11. In Angelegenheiten, die in besonderem Maße die Interessen eines Mitgliedes betreffen, kann dieses Mitglied auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht überstimmt werden.

12. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen.

13. Vorstand und Präsident/Präsidentin geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 9 Präsident/Präsidentin

1. Der Präsident/die Präsidentin und seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten die BID gericht­lich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

2. Der Präsident/die Präsidentin sowie der/die Schatzmeister/in können, die Stellvertre­ter/innen des Präsidenten/der Präsidentin müssen aus dem BID-Vorstand stammen. Eine Überschneidung (Überlappung) der Amtszeiten des Präsidenten/der Präsidentin, seiner/ihrer Stellvertreter/innen und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin ist anzu­streben.

3. Der Präsident/die Präsidentin, ihre Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in üben ihre Tätigkeit in engem Kontakt mit den anderen Vorstandsmitgliedern aus.

4. Die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Stellvertreter/innen und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beträgt drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Stimmen eine Verlängerung der Amtszeit für maximal 2 Jahre beschließen. Eine einma­lige Wiederwahl ist möglich. Wird das Amt des Präsidenten/der Präsidentin während der laufenden Amtszeit vakant, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n kommissarische/n Präsidenten/Präsidentin aus seinen Reihen. Dies gilt ebenfalls für den/die Schatzmeister/in.

§ 10 Arbeitsgruppen, Ständige Kommissionen, Beauftragte

1. Grundsatz für die Beziehungen zwischen den beteiligten Mitgliedern ist, dass alle Vorha­ben, die mehr als einen beteiligten Verband angehen, von BID getragen werden.

2. Formen der gemeinsamen Arbeit können befristete Arbeitsgruppen zu speziellen Themen, ständige Kommissionen und Arbeitsstellen oder Beauftragte sein, die vom Vor­stand berufen und aufgelöst bzw. abberufen werden können.

3. Den einzelnen Mitgliedsorganisationen steht es frei, die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und Kommissionen unter Wahrung der Informationspflicht verbandsintern vorzubereiten und zu begleiten.

§ 11 Bibliothek & Information International (BI-International)

1. „Bibliothek & Information International“ ist eine ständige Kommission der BID.

2. Sie fördert die Kooperation und Kontaktpflege zwischen Bibliothekaren/innen des In- und Auslandes durch gegenseitigen Fachaustausch.

3. Die ordentlichen Mitglieder der BID entsenden Vertreter/innen in die Kommission. Diese sind vom Vorstand zu bestätigen. Der/die Sprecher/in wird intern von der Kommission gewählt.

4. Die Kommission regelt im Einzelnen das Zuschussverfahren und schlägt dem Vorstand die Grundsätze ihrer Arbeit und der Verteilung der Mittel vor. Von der Kommission ver­waltete Gelder sind Teil des Haushaltes der BID. Die Kommission erstellt die notwendi­gen Verwendungsnachweise.

5. Der Präsident/die Präsidentin oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied haben das Recht, an allen Sitzungen von Bibliothek & Information International teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden.

Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission zu bestätigen ist.

§ 12 Protokollierung

Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Proto­kolle anzufertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen sind.

§ 13 Geschäftsstelle, Geschäftsführer/in

1. BID unterhält eine Geschäftsstelle.

2. Die Geschäftsstelle sorgt für die Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs und der finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen sowie für die Archivierung der Unterlagen.

3. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsi­dentin vom Vorstand bestellt. Er/sie kann ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig sein. Er/sie arbeitet eng mit dem Präsidenten/der Präsidentin, den stellvertretenden Prä­sidenten/Präsidentinnen und dem/der Schatzmeister/in der BID zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Finanzierung

1. Die Sach- und Betriebskosten der BID sowie Gutachten, andere Arbeiten und Vertretun­gen im Auftrag des Vorstandes werden von den Mitgliedsbeiträgen finanziert.

2. Die Mitglieder der BID entrichten entsprechend ihrer Stimmenzahl einen Jahresbeitrag, der in der Beitragsordnung festgelegt wird.

3. Die Vertretung bei Sitzungen des Vorstandes, in Arbeitsgruppen und Kommissionen wird jeweils von den ordentlichen Mitgliedern selbst finanziert, es sei denn, es werden gesonderte Mittel dafür eingeworben.

§ 15 Rechnungsprüfer/innen

Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer/innen kontrollieren die Haushaltsführung der BID. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der BID oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe­günstigte Körperschaft zur Verwendung für den steuerbegünstigten Zweck der Förderung der Bildung und Kultur durch die Förderung öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken als uneingeschränkt öffentlich zugängliche Kultur- und Bildungseinrichtungen. Vor Durchfüh­rung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

Beitragsordnung

1. Die Beiträge der Mitglieder der BID werden entsprechend dem in der Satzung der BID festgelegten Stimmenverhältnis erhoben.

2. Die Höhe des Beitrages je Stimme beträgt jährlich € 2.000.

Demnach entfallen

a) auf den Institutionenverband des Bibliothekswesens mit fünf Stimmen: € 10.000
b) auf die Personalverbände des Bibliothekswesens mit fünf Stimmen: € 10.000
c) auf alle Mitglieder mit je 1 Stimme: € 2.000

3. Der Mitgliedsbeitrag für persönlich fördernde Mitglieder beträgt € 100, für andere fördernde Mitglieder wird der Beitrag in einer Einzelvereinbarung festgelegt, beträgt aber mindestens € 200.

4. Zu Anfang eines jeden Jahres erhalten die Mitglieder Rechnungen über die zu entrichten­den Beiträge.