Bibliothek & Information Deutschland (BID) – Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V.
1. BID verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. BID ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BID dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BID.
3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der BID fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Ordentliche Mitglieder der BID können Verbände, Institutionen und vergleichbare Organisationen des Bibliotheks- und Informationswesens sowie verwandter Bereiche werden, die die Ziele und Aufgaben der BID vertreten und deren Tätigkeit überregional sowie fachlich übergreifend ausgerichtet ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Doppelmitgliedschaften in BID und in einem der Mitgliedsverbände sind nicht zulässig. Dies schränkt nicht das Recht der Mitglieder ein, ihre Vertretung im Innenverhältnis zu regeln.
2. Fördernde Mitglieder – ohne Stimmrecht und ohne aktives bzw. passives Wahlrecht – können alle juristischen und natürlichen Personen sein, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen. Sie leisten einen Förderbeitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist.
3. Der Beitrittswunsch wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitglieder der BID sind an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der BID und ihrer Organe gebunden, soweit nicht §§ 7.8 und 8.11 etwas anderes zulassen.
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt aus BID ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
3. Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen diese Satzung oder die Interessen der BID, insbesondere wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen der BID.
1. Die Vertreter der Mitgliedsorganisationen und der Präsident/die Präsidentin und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand der BID. Einer Wahl der Vertreter/innen der Mitglieder im Vorstand bedarf es nicht, weil die Personen und Amtszeiten dieser Vorstandsmitglieder abhängig sind von den Wahlen der sie entsendenden Organisationen.
2. Das Stimmrecht leitet sich aus der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung ab, die Mitglied der BID ist. Institutionen- und Personalverbände des Bibliothekswesens haben jeweils insgesamt fünf Stimmen. Jedes sonstige Mitglied sowie der Präsident/die Präsidentin und der/die Schatzmeister/in haben eine Stimme. Stimmenhäufung ist möglich.
3. Vorstandsvorsitzende/r der BID ist der Präsident/die Präsidentin der BID.
4. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der BID.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der BID zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er kann Aufgaben delegieren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung ein und bestimmt Ort und Zeit.
7. Durch umfassende und rasche Information aller Mitglieder des Vorstandes unterrichtet jeder Verband die übrigen fortlaufend über seine Tätigkeit und seine Vorhaben.
8. Der Präsident/die Präsidentin oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmen.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
10. Im Ausnahmefall (z.B. Eilbedürftigkeit) kann ein Beschluss durch den Präsidenten/die Präsidentin auf dem Wege der Umfrage herbeigeführt werden.
11. In Angelegenheiten, die in besonderem Maße die Interessen eines Mitgliedes betreffen, kann dieses Mitglied auch von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht überstimmt werden.
12. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen.
13. Vorstand und Präsident/Präsidentin geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
1. Der Präsident/die Präsidentin und seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten die BID gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
2. Der Präsident/die Präsidentin sowie der/die Schatzmeister/in können, die Stellvertreter/innen des Präsidenten/der Präsidentin müssen aus dem BID-Vorstand stammen. Eine Überschneidung (Überlappung) der Amtszeiten des Präsidenten/der Präsidentin, seiner/ihrer Stellvertreter/innen und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin ist anzustreben.
3. Der Präsident/die Präsidentin, ihre Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in üben ihre Tätigkeit in engem Kontakt mit den anderen Vorstandsmitgliedern aus.
4. Die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Stellvertreter/innen und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beträgt drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Stimmen eine Verlängerung der Amtszeit für maximal 2 Jahre beschließen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Wird das Amt des Präsidenten/der Präsidentin während der laufenden Amtszeit vakant, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n kommissarische/n Präsidenten/Präsidentin aus seinen Reihen. Dies gilt ebenfalls für den/die Schatzmeister/in.
1. Grundsatz für die Beziehungen zwischen den beteiligten Mitgliedern ist, dass alle Vorhaben, die mehr als einen beteiligten Verband angehen, von BID getragen werden.
2. Formen der gemeinsamen Arbeit können befristete Arbeitsgruppen zu speziellen Themen, ständige Kommissionen und Arbeitsstellen oder Beauftragte sein, die vom Vorstand berufen und aufgelöst bzw. abberufen werden können.
3. Den einzelnen Mitgliedsorganisationen steht es frei, die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und Kommissionen unter Wahrung der Informationspflicht verbandsintern vorzubereiten und zu begleiten.
1. „Bibliothek & Information International“ ist eine ständige Kommission der BID.
2. Sie fördert die Kooperation und Kontaktpflege zwischen Bibliothekaren/innen des In- und Auslandes durch gegenseitigen Fachaustausch.
3. Die ordentlichen Mitglieder der BID entsenden Vertreter/innen in die Kommission. Diese sind vom Vorstand zu bestätigen. Der/die Sprecher/in wird intern von der Kommission gewählt.
4. Die Kommission regelt im Einzelnen das Zuschussverfahren und schlägt dem Vorstand die Grundsätze ihrer Arbeit und der Verteilung der Mittel vor. Von der Kommission verwaltete Gelder sind Teil des Haushaltes der BID. Die Kommission erstellt die notwendigen Verwendungsnachweise.
5. Der Präsident/die Präsidentin oder ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied haben das Recht, an allen Sitzungen von Bibliothek & Information International teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission zu bestätigen ist.
Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen sind.
1. BID unterhält eine Geschäftsstelle.
2. Die Geschäftsstelle sorgt für die Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs und der finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen sowie für die Archivierung der Unterlagen.
3. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin vom Vorstand bestellt. Er/sie kann ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig sein. Er/sie arbeitet eng mit dem Präsidenten/der Präsidentin, den stellvertretenden Präsidenten/Präsidentinnen und dem/der Schatzmeister/in der BID zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
1. Die Sach- und Betriebskosten der BID sowie Gutachten, andere Arbeiten und Vertretungen im Auftrag des Vorstandes werden von den Mitgliedsbeiträgen finanziert.
2. Die Mitglieder der BID entrichten entsprechend ihrer Stimmenzahl einen Jahresbeitrag, der in der Beitragsordnung festgelegt wird.
3. Die Vertretung bei Sitzungen des Vorstandes, in Arbeitsgruppen und Kommissionen wird jeweils von den ordentlichen Mitgliedern selbst finanziert, es sei denn, es werden gesonderte Mittel dafür eingeworben.
Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer/innen kontrollieren die Haushaltsführung der BID. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
1. Die Beiträge der Mitglieder der BID werden entsprechend dem in der Satzung der BID festgelegten Stimmenverhältnis erhoben.
2. Die Höhe des Beitrages je Stimme beträgt jährlich € 2.000.
Demnach entfallen
a) auf den Institutionenverband des Bibliothekswesens
mit fünf Stimmen: € 10.000
b) auf die Personalverbände des Bibliothekswesens
mit fünf Stimmen: € 10.000
c) auf alle Mitglieder mit je 1 Stimme: € 2.000
3. Der Mitgliedsbeitrag für persönlich fördernde Mitglieder beträgt € 100, für andere fördernde Mitglieder wird der Beitrag in einer Einzelvereinbarung festgelegt, beträgt aber mindestens € 200.
4. Zu Anfang eines jeden Jahres erhalten die Mitglieder Rechnungen über die zu entrichtenden Beiträge.